M+I Elektrotechnik GmbH
Altes Dorf 20
30926 Seelze
Geschäftsführer:
Wolfgang Michla
Kontakt:
Telefon: 05031 909396 05031 909396
Telefax: 05031 909397
E-Mail: info@mi-elektro.de
Eintragung im Handelsregister
Registergericht: Amtsgericht Hannover
Registernummer: HRB55857
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer:
DE178860428
Wirtschafts-Identifikationsnummer:
27/200/21827
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Elektrohandwerk
1. Allgemeines
Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen sind Bestandteil jedes Vertrages. Abweichende
Vereinbarungen haben nur Gültigkeit, sofern sie von uns schriftlich bestätigt sind.
2. Vertragsabschluss
In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angaben sind- auch bezüglich der Preisangaben- unverbindlich.
Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben sowie Abbildungen sind
nur annähernd, und unverbindlich, soweit sie nichtausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Unsere Eigentums-
und Urheberrechte an von uns erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Entwürfen sowie deren rechnerischen
Grundlagen behalten wir uns vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder
veröffentlicht, noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an
uns zurückzugeben. Nebenabreden,Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
Das Gleiche gilt für Zusicherungen von Eigenschaften. Die bei Vertragsabschluss festgelegten Bezeichnungen,
Spezifikationen stellen den technischen Stand zu diesem Zeitpunkt dar. Konstruktionsänderungen für Lieferungen im Rahmen dieses
Vertrages behalten wir uns ausdrücklich vor, sofern diese Änderungen nicht grundlegender Art sind und der vertragsmäßige
Zweck nicht erheblich eingeschränkt wird.
3. Preise
Die vereinbarten Preise – der Gesamtpreis – gelten für die umseitig angegebenen Stückzahlen,
Maße und Konstruktionsarten zzgl. der gültigen gesetzlichen Mehrwehrtsteuer. Ändern sich nach
Vertragsabschluss Stückzahlen, Maße oder Konstruktionsarten, so werden die vereinbarten Preise der Änderung entsprechen herab
gesetzt oder erhöht. Sind seit Angebot bzw. nach Vertragsabschluss mindestens vier Wochen vergangen, ändern sich
danach die Löhne und Materialpreise, ist der Lieferer zu einer angemessenen Preiserhöhung berechtigt, es sei denn, dass
eine längere Preisgarantie ausdrücklich vereinbart wurde.
4. Lieferung
Soweit die angegebenen Termine nicht eingehalten werden und der Lieferer in Verzug gerät, so kann der Besteller nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Der Besteller hat jedoch eine
Nachfrist von zwei Wochen zu setzen, die mit Eingang der Nachfristsetzung beim Lieferer beginnt. Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann
der Besteller nur verlangen, wenn der Lieferer oder sein Erfüllungsgehilfe den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
Macht der Besteller von den vorstehenden Rechten keinen Gebrauch, so stehen ihm keinerlei Schadensersatzansprüche aus der
Nichteinhaltung irgendwelcher Liefertermine zu.
Die erweiterte Haftung gemäß § 287 BGB wird ausgeschlossen. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport
ausführende Person übergeben wurde. Sofern der Lieferer verpflichtet ist, die bestellte Lieferung bei dem Besteller einzubauen, geht die Gefahr nach
Abnahme der bestellten Lieferung auf den Besteller über.
5. Gewährleistung
Der Besteller hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Ablieferung am vereinbarten Ort zu prüfen.
Weist die offensichtliche Mängel auf oder wurde offensichtlich andere als die bestellte Ware geliefert,
so hat der Besteller dies dem Lieferer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche
schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die gelieferte Ware als genehmigt.
Gewährleistungen für Montageleistungen gelten nur in Verbindung mit einem abgeschlossenen Wartungsvertrag.
Für Mängel, die auf falsche Behandlung der gelieferten Ware zurückzuführen sind, hat der Lieferer
nicht einzustehen. Bei berechtigter Rüge ist der Lieferer zur Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung
nach in seinem billigen Ermessen gestellter Wal verpflichtet, wobei ihm für die Vornahme der
Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung mindestens eine Frist von sechs Wochen einzuräumen ist. Die
Nachfristsetzung muss schriftlich erfolgen. Schlägt die Nachbesserung fehl oder ist die Ersatzlieferung
erneut mangelhaft, so ist dem Lieferer auf sein Verlangen nochmals die Möglichkeit der
Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung innerhalb von einer weiteren Frist von drei Wochen
einzuräumen. Nur wenn der Lieferer seinen o.g. Pflichten nicht innerhalb der Fristen nachkommt, ist
der Besteller berechtigt, angemessene Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des
Vertrages zu verlangen. Andere Gewährleistungsansprüche stehen dem Besteller nicht zu.
6.Eigentumsvorbehalt
Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen
bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor. Soweit die Liefergegenstände
wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei
Nichteinhaltung der Zahlungstermine, dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne
wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das
Eigentum an diesen Gegenständen zurückzuübertragen. Beeinträchtigt der Auftraggeber die
vorgenannten Rechte des Auftragnehmers, so ist er diesem zum Schadensersatz verpflichtet. Die
Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der
Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein
Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand auf den Auftragnehmer, auch an Dritte.
7.Rücktritt
Nimmt der Besteller die Waren nicht ab und tritt er vom Vertrag zurück, so ist er zum Schadensersatz
verpflichtet. Die Höhe des Schadens beträgt 25% des Auftragswertes zusätzlich Planungs- und
Ausarbeitungskosten 10%.
8.Zahlung
Für alle Zahlungen gilt das BGB. Die Zahlungen sind bar zu leisten bzw. per Überweisung, ohne jeden
Abzug, frei Baustelle des Auftragnehmers, in europäischer Währung innerhalb von 10 Tagen.
Tagelohnarbeiten, Zwischenrechnungen und a-conto-Anforderungen sind sofort nach
Rechnungsstellung zahlbar. Akzepte oder Kundenwechsel werden nicht angenommen.
Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder werden Umstände bekannt, die die
Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ernsthaft in Frage stellen, oder wird ein Sc
heck nicht eingelöst, so werden sämtliche offenstehenden Forderungen fällig. Nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm
gesetzten Nachfrist, verbunden mit Kündigungsandrohungen, ist der Auftragnehmer sodann
berechtigt der Vertrag schriftlich zu kündigen und die Arbeiten einzustellen, sowie alle bisher
erbrachten Leistungen nach Vertragspreisen abzurechnen einschließlich den vom Restauftrag entgangenen Gewinn.